Mit dem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies erfolgt losgelöst von Kündigungsfristen und sonstigen Beschränkungen. In der Regel erhält der Arbeitnehmer bei Unterzeichnung eine Abfindungszahlung. Im Nachfolgenden finden Sie alle wichtigen Informationen.

Themenübersicht

  • Was ist ein Aufhebungsvertrag?

    Der Aufhebungsvertrag ist die Einigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Der Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis auch rückwirkend zu einem Zeitpunkt auflösen, ab dem keine Arbeitsleistung mehr erbracht worden ist.

  • Schriftform erforderlich

    Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch einen Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform. Ein ohne Einhaltung der Schriftform abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam.

  • Behält der Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz?

    Die Parteien sind beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht an die Einhaltung von Kündigungsfristen gebunden und von behördlichen Zustimmungserfordernissen (z. B. bei Schwangeren oder Schwerbehinderten) befreit.

  • Anfechtung eines abgeschlossenen Aufhebungsvertrages

    Der Aufhebungsvertrag kann angefochten werden, wenn er unter Androhung einer sonst erfolgenden außerordentlichen Kündigung abgeschlossen wurde. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur mit einer außerordentlichen Kündigung gedroht hat, diese aber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (z. B. wegen fehlender vorheriger Abmahnung). Auch dann, wenn dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit eingeräumt worden ist, ist die Anfechtung möglich.

  • Abfindung

    Im Aufhebungsvertrag wird in der Regel eine Abfindung vereinbart. Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar. Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung vor dem Auflösungszeitpunkt, wird der Aufhebungsvertrag einschließlich einer darin vereinbarten Abfindung gegenstandslos. Ebenfalls entsteht kein Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer vor dem Endzeitpunkt verstirbt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zahlung der Abfindung ausdrücklich auch für den Todesfall vereinbart ist.

  • Arbeitslosengeld

    Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen (Sperrzeit). Die Abfindung unterliegt im Jahr ihres Zuflusses zudem der Einkommensteuer und kann zum Ruhen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I führen (Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit).