Bei der fristlosen Kündigung handelt es sich um eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. In den seltensten Fällen ist diese Form der Kündigung gerechtfertigt. Aus Sicht des Arbeitsnehmers lohnt sich eine genaue Überprüfung. Auf Arbeitsgeberseite sollte hingegen der Ausspruch einer solchen Kündigung vorab auf ihren Erfolg hin begutachtet werden. Im Nachfolgenden finden Sie alle wichtigen Informationen.

Themenübersicht

  • Kann jeder Arbeitsvertrag fristlos gekündigt werden?

    Die fristlose Kündigung ist sowohl bei befristeten als auch unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich. Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

  • Wann kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden?

    Eine fristlose Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

  • Was ist ein wichtiger Grund?

    Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Kündigende darlegungs- und beweispflichtig. Wichtige Gründe können verhaltens-, betriebs- und personenbedingt sein.

  • Beispiele: Was ist ein wichtiger Grund und was nicht

    Beispiele für wichtige Gründe:

    • grobe Beleidigungen und Körperverletzungen am Arbeitsplatz
    • Arbeitsverweigerung
    • Gleitzeit- oder Arbeitszeitmanipulationen

    Beispiele keine wichtigen Gründe:

    • Nebentätigkeit während der Krankheit
    • krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
    • wiederholte Unpünktlichkeit
    • Entwendung geringwertiger Gegenstände
  • Milderes Mittel vor Ausspruch der Kündigung

    Stets ist zu prüfen, ob nicht als milderes Mittel z. B. eine Abmahnung oder ordentliche Kündigung ausreichen kann.

  • Anhörung des Betriebsrates

    Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so muss dieser vor Ausspruch der fristlosen Kündigung ordnungsgemäß angehört worden sein. Fehlt es an einer Anhörung oder war diese nicht ordnungsgemäß, ist die fristlose Kündigung unwirksam.

  • Frist für das Aussprechen einer fristlosen Kündigung

    Die fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung) muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Frist kann weder durch einen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung verlängert werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Kündigende darlegungs- und beweispflichtig.

  • Lohn- und Gehaltsansprüche / Überstunden

    Wird ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf anteilsmäßige Vergütung. Auch bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung geleistete Überstunden sind abzugelten.

  • Urlaubsabgeltung

    Urlaub, der wegen der fristlosen Kündigung ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist ebenfalls abzugelten.

  • Was kann man gegen eine fristlose Kündigung tun?

    Fristlose Kündigungen müssen innerhalb von 3 Wochen nach ihrem Zugang mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Nach dem Ablauf der Klagefrist ist die fristlose Kündigung automatisch wirksam.

  • Was kann Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht tun?

    In den wenigsten Fällen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Es empfiehlt sich daher den vorliegenden Sachverhalt schnellstmöglich zu prüfen. Scheuen Sie sich nicht einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Für eine effektive, schnelle und kompetente Beratung benötigt er folgende Unterlagen (sofern Ihnen diese vorliegen): Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise, Kündigungsschreiben.