Um eine Kündigung anzugreifen, gibt es nur einen Weg: die Kündigungsschutzklage. Diese muss innerhalb einer engen zeitlichen Frist erhoben werden. Ansonsten wird die Kündigung automatisch wirksam. Im Nachfolgenden finden Sie alle wichtigen Informationen.

Themenübersicht

  • Was ist eine Kündigungsschutzklage?

    Jeder Arbeitnehmer kann eine ihm erklärte ordentliche, außerordentliche Kündigung oder Änderungskündigung mittels Kündigungsschutzklage angreifen. Die Kündigungsschutzklage ist darauf ausgerichtet festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung ungerechtfertigt ist.

  • Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage

    Kündigungen sind vom Arbeitnehmer immer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen. Nach dem Ablauf der Klagefrist ist die Kündigung automatisch wirksam.

    Die Klagefrist gilt auch für Kündigungen im Kleinbetrieb und in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses (Probezeit).

    Daher sollten Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung immer schnellstmöglich einen Rechtsanwalt kontaktieren.

  • Abfindung und gütliche Einigung

    Vor dem eigentlichen Gerichtstermin (dem sogenannten Kammertermin) gibt es einen Gütetermin vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Meist innerhalb von 2-3 Wochen nach Klageerhebung.

    In Gütetermin wird noch nicht über die Klage entschieden, sondern der Richter versucht eine gütliche Einigung herbeizuführen.

    Meistens einigt man sich darauf, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden ist, sofern der Arbeitgeber eine angemessene Abfindung an den Arbeitnehmer zahlt.

  • Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

    Einigt man sich im Gütetermin nicht und stellt das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Bei einer unwirksamen Änderungskündigung gilt das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen weiter.

    Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen und, wenn er nach Ausspruch der Kündigung keinen Lohn oder kein Gehalt gezahlt hat, dem Arbeitnehmer den Verdienstausfall zu ersetzen.

  • Was kann Ihr Fachwanwalt für Arbeitsrecht tun?

    Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und daher vor der Entscheidung stehen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben oder ihr Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat, beraten wir Sie jederzeit gerne.